Der chinesische Technologiekonzern Bytedance, Betreiber der beliebten Social-Media-Plattform TikTok, hat eine bedeutende juristische Niederlage vor dem Gericht der Europäischen Union erlitten. Die Richter wiesen die Klage von Bytedance gegen die Einstufung als „Gatekeeper“ gemäß dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) zurück, was die Entscheidung der EU-Kommission bestätigt, Bytedance und TikTok als maßgebliche Plattformen zu identifizieren, die speziellen EU-Vorgaben unterliegen müssen.
Hintergrund und Entscheidung der EU-Kommission
Mit Beschluss vom 5. September 2023 hatte die EU-Kommission Bytedance als Gatekeeper nach dem DMA eingestuft. Bytedance erhob im November 2023 eine Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss, und das Gericht entschied auf Antrag von Bytedance, das Verfahren zu beschleunigen. Acht Monate nach Klageerhebung wies das Gericht die Klage ab.
Die Entscheidung der EU-Kommission basiert auf der Feststellung, dass Bytedance mit TikTok eine maßgebliche Rolle im digitalen Markt spielt und daher spezifische Verpflichtungen gemäß dem DMA einhalten muss. Diese Einstufung zielt darauf ab, den Wettbewerb im digitalen Sektor zu stärken und neuen Marktteilnehmern bessere Chancen zu bieten. Bei Verstößen gegen das DMA drohen den betroffenen Unternehmen erhebliche Strafen.
Argumente und Ablehnung durch das Gericht
Das Gericht betonte, dass der DMA dazu dient, die Bestreitbarkeit und Fairness der Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten und sowohl gewerblichen als auch Endnutzern von zentralen Plattformdiensten zugutekommen soll. Dies soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen. Bytedance erfüllt unstrittig die im DMA festgelegten quantitativen Schwellenwerte, einschließlich des globalen Marktwerts, der Nutzerzahlen in der EU und der Dauer, in der diese Schwellenwerte erfüllt wurden.
Bytedance argumentierte, dass der globale Marktwert des Unternehmens überwiegend auf Tätigkeiten in China zurückzuführen sei und daher keinen erheblichen Einfluss auf den EU-Binnenmarkt habe, was durch den geringen Umsatz in der Union belegt werde. Das Gericht wies dieses Argument zurück und betonte, dass der hohe Marktwert in Verbindung mit der großen Anzahl an TikTok-Nutzern in der EU die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Monetarisierungspotenzial von Bytedance widerspiegle.
Zudem wies das Gericht das Argument zurück, dass TikTok aufgrund des Fehlens eines Plattformökosystems und von Netzwerkeffekten sowie der parallelen Nutzung anderer Dienste keine bedeutende Rolle als Zugangstor zu Endnutzern spiele. Trotz dieser Umstände konnte TikTok seit seiner Einführung in der EU im Jahr 2018 die Nutzerzahlen sehr schnell und exponentiell steigern und erreichte eine halb so große Verbreitung wie Facebook und Instagram, insbesondere bei jüngeren Nutzern, die viel Zeit auf TikTok verbringen.
Das Gericht lehnte auch das Vorbringen von Bytedance ab, dass das Unternehmen keine gefestigte und dauerhafte Marktposition innehabe. Trotz der Konkurrenz durch etablierte Akteure wie Meta und Alphabet habe TikTok seine Position im Markt schnell gefestigt und gestärkt. Die Einführung konkurrierender Dienste wie Reels und Shorts habe daran nichts geändert.
Bestätigung der Marktstellung
Die von der Kommission angewandten Beweisanforderungen wurden vom Gericht als korrekt anerkannt. Zwar habe die Kommission einige Fehler bei ihrer Beurteilung des Vorbringens von Bytedance gemacht, diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Beschlusses. Auch die Behauptungen von Bytedance über eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Gleichbehandlung wurden zurückgewiesen.
Bytedance hat die Möglichkeit, gegen das Urteil vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Berufung einzulegen. Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die digitale Landschaft Europas haben, da es die Einhaltung der strengen Regeln des DMA durch die als Gatekeeper eingestuften Unternehmen bestätigt und somit den Wettbewerb fördern und den Markteintritt neuer Akteure erleichtern soll.
Quellen:
Eigene Recherchen
ONS – Online NEWS Service
EuG – cp240114de.pdf (europa.eu)