Mit einem Eilantrag gegen eine Passage im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2022 vor dem Verwaltungsgericht Berlin ist die AfD gescheitert. Das Gericht entschied, dass der Bund berechtigt war, zu schreiben, gegenwärtig hat die AfD „schätzungsweise ein extremistisches Personenpotential von etwa 10.000 Personen“ beziehungsweise „von 30 bis 40 % aller AfD-Mitglieder“.1 Die Partei hatte versucht, diese Passage aus dem Bericht entfernen zu lassen.
Bundesinnenministerium darf Öffentlichkeit informieren
Laut dem Verwaltungsgericht ist das Bundesinnenministerium befugt, die Öffentlichkeit über Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu informieren, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Diese Entscheidung sei auch in der Verdachtsphase zulässig, so das Gericht.
Die Schätzung von etwa zehntausend Mitgliedern sei nicht willkürlich, so das Gericht. Gegen den Beschluss hat die AfD bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht.
Im Falle der AfD wurden diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen. Es gebe tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für ein Rechtsextremismuspotenzial bei einem Teil der AfD-Mitglieder, insbesondere in Bezug auf den ehemaligen „Flügel“ um Björn Höcke. Die Auflösung des Flügels habe laut Gericht nicht dazu geführt, dass das Rechtsextremismuspotenzial verschwunden sei.
Erst kürzlich gab es einen Beschluss bezüglich der AfD-Jugendorganisation Junge Alternative (JA): Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die JA als gesichert rechtsextrem einstufen und beobachten, wie das Verwaltungsgericht Köln entschied.
- Az.: VG 1 L 340/23[↩]