Sie möchten bei uns Werbung schalten oder sich nur einmal über die Möglichkeiten informieren?
Auf dieser Seite finden sich dazu alle nötigen Informationen.
Unsere Website bietet mehrere Möglichkeiten, um ihre Werbung anzuzeigen. Ganz klassisch wäre hier die Banner-Werbung im zentralen Element über der „Bühne“, welche auf jeder Website eingeblendet wird und dementsprechend einen hohen Werbewert hat. Hier ist standardmäßig ein Banner mit einer Größe von 930 × 100 px vorgesehen. Ein Beispiel, wie dies am Ende aussehen könnte, findet sich in Bild 1.
Unser Beispielbanner hat dabei die notwendige Größe. Das Banner kann als Bild, GIF, Video oder als HTML-Banner eingefügt werden.
Nicht sicher, was Sie benötigen? Kein Problem! Wir beraten und erstellen auch die Grafiken.
Wenden Sie sich einfach an unser Werbeteam per Mail an werbung@obiaushv.de
Werbung in der Bühne des »Homescreens«
Die folgenden Beispiele zeigen mögliche Werbung in der Bühne des »Homescreens«. Empfohlen ist hier eine Breite von 930 px. Die Höhe ist individuell anpassbar, hier empfohlen sind mindestens 100 px. Neben der klassischen Werbung mit Bildern sind auch hier inaktive Banner (HTML) oder Videos möglich.
Hinweis: Mobil weicht die Größe der optischen Darstellung etwas ab, wenn diese insbesondere als Bilder eingefügt werden (wie die folgenden Beispiele).
Werbung im Artikel / Beitrag
Auch in Artikeln und Beiträgen kann geworben werden, dabei ist nur Werbung zulässig, welche die Nutzer*innen unserer Seite nicht beeinträchtigen. Das heißt, es gibt hier keine Werbung, welche sich über die gesamte Website legt. Der Inhalt der Webseiten und seine Darstellung darf durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden, dies gilt bei jeder Werbung in Artikeln auf unserer Seite.
Dementsprechend sind Banner, Bilder und Co kein Problem. Videos können ebenso eingebunden werden, aber ein Autoplay (automatisches Abspielen) ist nicht erwünscht.
An Formaten ist hier sehr viel möglich und auch in diesem Bereich kann die Werbung durch das Grafik-Team erstellt werden. Nachfolgend ein Beispiel, wie dies im Text aussehen kann:
Weitere mögliche Werbeformen
Produktplatzierungen in Videos
- Unentgeltliche Produktbeistellung (Ware oder Dienstleistung ist von bedeutendem Wert)
Die Waren oder Dienstleistung wurde als Produktionshilfe oder als Preise kostenlos für die Einbeziehung in eine Sendung/Beitrag etc. zur Verfügung gestellt.
Ausnahmen: Unzulässig in Nachrichten-, Politik-, Ratgeber- und Verbraucherformaten. - Bezahlte Produktplatzierung:
Unabhängigkeit zwischen der redaktionellen Verantwortung hinsichtlich Inhalt des Formates. Im Klartext unsere Journalist*innen, Autor*innen und Co bestimmen selbst den Inhalt der Sendung. Der Kunde hat keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Thematik.
Weitere gesetzliche Vorschriften:
Die Produktplatzierung darf nicht zu Kauf, Miete oder Pachten von Waren bzw. Dienstleistungen aufrufen.
Das platzierte Produkt darf nicht zu stark herausgestellt werden und muss durch die Redaktion gerechtfertigt sein.
Auf Produktplatzierungen muss hingewiesen werden, etwa durch „Diese Sendung wird durch Produktplatzierung unterstützt“.
Sponsoring
Auf einen Sponsor muss hingewiesen werden, etwa durch „Diese Sendung wird durch X unterstützt“.
Werbegrundsätze
Für einige Produkte und Dienstleistungen schließen wir jegliche Art von Werbung aus. Die folgenden genannten Dienstleistungen und Produkte können dementsprechend nicht bei uns vermarktet werden.
1. Spielotheken, Casinos und Wettanbieter.
2. Spiele mit verfälschter Werbung. Gemeint sind hier Spiele, welche mit falschen oder nicht vorhanden Inhalten werben.
3. Werbung für Tabak und Tabakprodukte.
4. Pornografie in jeglicher Gestaltungsform.
5. Politische Werbung, außer innerhalb eines Zeitrahmens ab 6 Monaten vor Wahlen bis zum Ende der
jeweiligen Wahl. In diesem Zeitraum wird nur Werbung in Form von Wahlwerbung gestattet, wenn es
sich hier bei um eine demokratische Partei handelt. Politische Werbung durch private Personen,
Organisationen oder Unternehmen sind nicht möglich (Ausnahme Einzellbewerber*in).
Hinweis: „Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit“ (gemäß § 8 Abs. 9 Satz 2 MStV) gelten nicht als
politische Werbung.
6. Werbliche Inhalte mit Bezug auf Schusswaffen.
Gemeint sind hier reale Waffen. Schusswaffen in Spielen, Filmen, Kunst und ähnliche sind davon nicht
betroffen.
7. Hasserfüllte und abwertende Inhalte (Abwertung von Menschen, Rassismus, Sexismus etc.).
8. Schleichwerbung.
9. Werbung für Homöopathie, Anthroposophie und andere „Medizin“ ohne nachgewiesene Wirkung.
10. Werbung, welche wirken soll, als wäre es redaktioneller Inhalt unserer Seite.
Werbeplatz blocken
Neben der normalen Werbung ist es ebenso möglich, einen Werbeplatz gegen Spende freizuhalten.
Im Klartext: Für den gleichen Betrag, wie die Werbekosten, lassen sich Werbeplätze bei uns blocken und bleiben somit frei von jeglicher Werbung. In Zukunft werden wir auch die Möglichkeit anbieten, uns monatlich zu unterstützen. Langfristig könnte die Website somit werbefrei werden.
Trennung von Redaktion und Werbung
Wie bei anderen journalistischen Portalen gilt bei uns ebenso eine Trennung von Vermarktung und Inhalt.
Die Redaktion ist bei der Vermarktung nicht eingebunden, außer bei Sponsoring und Produktplatzierung, hier jedoch nur im nötigen Umfang. Bei diesen beiden Kategorien kann die Redaktion ein Veto-Recht geltend machen und ihre notwendige Selbständigkeit nutzen. Mögliche Probleme werden jedoch schon vor einem Werbevertrag besprochen, so haben unsere Werbekunde und wir eine sichere Grundlage.
Die Vermarktung findet durch die Oberstein Media UG (haftungsbeschränkt) statt, welche ebenso Träger dieser Website ist. Dort werden ansonsten auch die Grafiken erstellt. Die Redaktion ist von der Vermarktung getrennt und der Chefredakteur von obiaushv.de kann alle publizistischen und journalistischen Entscheidungen selbständig treffen. Der Chefredakteur ist dafür weisungsbefugt und selbst an keine Weisungen der Geschäftsführung gebunden, was die journalistische Ausgestaltung des Portals betrifft.