In einer Welt, die zunehmend von sozialen Medien und digitaler Vernetzung geprägt ist, wird die Privatsphäre zu einem immer kostbareren Gut. Insbesondere wenn es um Kinder geht, sollten Eltern bedacht sein, welche Informationen und Bilder sie im Internet teilen.
Während es verlockend sein mag, stolz die süßen Momente des Familienlebens online zu präsentieren, gibt es wichtige Gründe, warum man seine Kinder nicht (immer) im Netz zeigen sollte.
Eine der größten Gefahren liegt im Missbrauch von Bildern. Bilder von Kindern, die im Internet veröffentlicht werden, können in die Hände von Personen gelangen, die sie schlimmstenfalls für pädosexuelle Zwecke nutzen. Selbst scheinbar harmlose Fotos können von Fremden missbraucht werden, um falsche Beziehungen zu Kindern aufzubauen oder sie in gefährliche Situationen zu locken.
Missbrauchsgefahr
Immer wieder kommt es vor, dass Bilder bearbeitet werden oder harmlose Bilder von Kindern bei Pädophilen auftauchen. Gerade in einschlägigen Tauschbörsen findet sich häufig Material, was Kinder in Badebekleidung zeigt. Kleinen Kindern wird häufig keine Badebekleidung angezogen oder nur eine Badehose. Für die meisten Menschen sind solche Umstände erst einmal unverfänglich, doch bei Pädokriminellen reicht dies unter Umständen schon für eine sexuelle Erregung aus.
Es wird nicht ganz zu verhindern sein, dass sich Kinder auch mal im Schwimmbad ausziehen oder halb nackt herumrennen. Bilder davon sollten jedoch unter keinen Umständen im Internet geteilt werden. Es besteht immer die Gefahr, dass solche Bilder missbraucht werden können. Zum einen finden sich diese Bilder, wie vorhin bereits erwähnt, in Tauschbörsen oder sie können digital bearbeitet werden. Teilweise sind solche bearbeiteten Werke nur schwierig als Manipulation erkennbar.
Bilder lassen sich kaum löschen
Eine einfache Grundregel des Internets lautet: Was einmal im Internet war, bleibt im Internet. Nicht immer gilt dieser Spruch, jedoch lassen sich leicht Kopien von Bildern und Videos anlegen. Wer öffentlich Bilder und Videos teilt, kann kaum die Verbreitung des Materials einschränken. Ferner können Bilder durch die Eltern selbst im Internet dauerhaft gespeichert werden, dies kann dazu führen, dass Kinder im späteren Leben mit diesen konfrontiert werden. Zusätzliche Argumente gegen die Veröffentlichung von Bildern sind die Privatsphäre der Kinder oder sogar ihre Sicherheit.
Für mögliche Entführungen bilden solche Bilder, eine gute Quelle für Informationen. Gibt es Hunde, sieht man Sicherheitsmaßnahmen, wo kommt man gut in das Haus oder die Wohnung?
Wer nur unbedarft einige Aufnahmen teilen möchte, macht sich sicherlich keine Gedanken um solche Aspekte. Am Ende kann dies jedoch eine wichtige Rolle spielen und möglichen Tätern den Zugriff auf das Kind erleichtern.
Schützt die Privatsphäre eurer Kinder
Ein weiterer Aspekt ist der Schutz der emotionalen Integrität von Kindern. Indem Eltern ständig Bilder ihrer Kinder online teilen, ermöglichen sie anderen, ihr Leben zu bewerten und zu kommentieren. Dies kann zu Druck und negativen Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl der Kinder führen, wenn sie das Gefühl haben, ständig unter Beobachtung zu stehen oder öffentlich bewertet zu werden.
Es ist wichtig, dass Eltern die Kontrolle darüber behalten, welche Informationen über ihre Kinder online verfügbar sind. Dies bedeutet nicht, dass Eltern überhaupt keine Bilder teilen sollten, sondern dass sie selektiv sein und darauf achten sollten, wer Zugang zu diesen Bildern hat. Private Alben in geschlossenen sozialen Netzwerken oder das Teilen von Bildern nur mit engen Freunden und Familienmitgliedern können sicherere Optionen sein.
Bei der Entscheidung, Bilder ihrer Kinder online zu teilen, sollten Eltern nicht nur darauf achten, wer Zugang zu den Bildern hat, sondern auch die Inhalte selbst kritisch hinterfragen. Die goldene Regel könnte sein, sich zu fragen: Würde ich dieses Bild von mir selbst veröffentlichen oder wäre es mir unangenehm? Bilder von halb nackten oder völlig verdreckten Kindern gehören definitiv nicht ins Netz, auch weil diese die Privatsphäre und Würde des Kindes verletzen können.
Recht auf Privatsphäre
Ferner ist es wichtig, die Motivation hinter dem Teilen der Bilder zu reflektieren. Zu oft werden Kinderbilder aus egoistischen Gründen veröffentlicht, sei es, um sich selbst als perfekte Eltern darzustellen oder um Aufmerksamkeit zu erregen. In solchen Fällen steht nicht das Wohl des Kindes im Vordergrund, sondern die Bedürfnisse und Wünsche der Eltern. Eltern sollten sich bewusst sein, dass die Online-Präsenz ihrer Kinder nicht als Mittel zur Selbstdarstellung dienen sollte, sondern dass die Privatsphäre und Sicherheit des Kindes immer an erster Stelle stehen sollten.
Auch Kinder haben ein Recht auf Privatsphäre. Indem Eltern verantwortungsbewusst handeln und ihre Kinder vor den potenziellen Risiken des Internets schützen, tragen sie dazu bei, eine sicherere und gesündere Online-Umgebung für zukünftige Generationen zu schaffen.
„Zensur“ als Alternative?
Durch die Unkenntlichmachung der Gesichter können Eltern weiterhin Momente aus dem Familienleben teilen, ohne dabei die Identität ihrer Kinder preiszugeben. Diese Methode bietet eine zusätzliche Sicherheit, insbesondere in Bezug auf potenzielle Missbrauchs- und Datenschutzbedenken.
Viele prominente Persönlichkeiten haben sich bereits dazu entschieden, die Gesichter ihrer Kinder zu verpixeln oder anderweitig unkenntlich zu machen, und diese Praxis gewinnt zunehmend an Popularität. Viele Rechtsanwälte empfehlen diese Vorgehensweise ebenfalls, um das Risiko unerwünschter Konsequenzen zu minimieren.
Glücklicherweise stehen Eltern heutzutage zahlreiche Apps und Programme zur Verfügung, mit denen sie die Gesichter ihrer Kinder unkenntlich machen können. Diese Tools sind oft einfach zu bedienen und können sogar kostenlos sein, was sie zu einer zugänglichen Option für Eltern macht, die die Privatsphäre ihrer Kinder schützen möchten.
Viele Handys haben heutzutage bereits die Möglichkeit Bilder zu verpixeln, so etwa bei den Geräten Xiaomi, Samsung und Google. Alternativ geht es auch im Browser über die Seite https://www.photopea.com/ (keine Werbung).
Eltern müssen im Interesse der Kinder handeln!
Besonders sollten die Eltern darauf achten, im Interesse der Kinder zu handeln. Grundsätzlich sind die Eltern, bei Kindern unter 14 Jahren, diejenigen, welche eine Einwilligung zur Veröffentlichung geben. Ab 14 Jahren haben die Jugendlichen ein Mitspracherecht!
Die Vermarktung der Kinder zu Werbezwecken verletzt fast immer das Persönlichkeitsrecht, etwa dann, wenn die Bilder nicht zum Selbstzweck aufgenommen wurden. In vielen Fällen wird die Privatsphäre der Kinder von den Eltern nicht respektiert und stattdessen das eigene Kind als Instrument für eine Influencer-Karriere genutzt. Einige Influencer sprechen offen darüber, wie ihr eigenes Baby oder Kleinkind als „Unique Selling Point“ fungiert und ihnen dadurch mehr Klicks und Aufmerksamkeit verschafft.
Ebenso gehen viele Eltern dazu über, für ihre Kinder eigene Profile auf Plattformen wie YouTube und Instagram anzulegen und diese regelmäßig mit Fotos und Informationen zu füllen. Diese Praxis stellt einen deutlichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kinder dar. Die Kinder wachsen ungefragt und oft ungewollt als öffentliche Personen im Internet auf. Das Recht am eigenen Bild der Kinder wird durch die ungewollte kommerzielle Vermarktung in vielen Fällen erheblich verletzt.
Achtung Influencer: Verbot der Kinderarbeit!
Grundsätzlich gibt es im Influencer-Marketing kaum Schranken, doch sind Kinder im Spiel, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Daneben gelten auch die lauterkeitsrechtlichen Vorgaben des Wettbewerbsrechts. Die Kinderarbeit ist in Deutschland verboten: Gemäß § 5 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) besteht ein generelles Beschäftigungsverbot, dies gilt auch bei kommerziellen Fotoaufnahmen von Kindern. Allerdings können Eltern unter bestimmten Umständen eine behördliche Ausnahme gemäß § 6 Abs. 2 JArbSchG beantragen.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die Zeit für Kinder zwischen drei und sechs Jahren auf maximal zwei Stunden täglich zwischen 8 und 17 Uhr. Bei Kindern über sechs Jahren sind sogar bis zu drei Stunden täglich erlaubt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Kinder in diesem Alter oft äußerst erfolgreich sein können und sogar zum Familieneinkommen beitragen können. In solchen Fällen entsteht ein Interessenkonflikt zwischen dem Schutz des Kindeswohls und den finanziellen Interessen der Eltern.
Arbeitsverbote und Ausnahmen im Blick:
Unter 3 Jahren gilt ein grundsätzliches Verbot der Beschäftigung.
Aufnahmen sind in diesem Alter nur in natürlichen Lebensäußerungen zulässig.
General verboten bleibt: Arbeiten verrichten, die mit Gesundheitsgefahren
verbunden sein können, wie das Heben und Tragen schwerer Lasten, ungünstige Körperhaltungen oder Unfallgefahren.1
Zwischen 3 und 6 Jahren gilt eine maximale Arbeitszeit von zwei Stunden am Tag und dies nur zwischen 8 und 17 Uhr. Notwendig ist dafür, neben der Erlaubnis der Eltern*, die Einverständnis eines Kinderarztes und die behördliche Genehmigung. Zusätzlich dürfen sich Kinder nicht länger als 3 Stunden am Set aufhalten.
Für Kinder und Jugendliche (vor Beendigung der Vollzeitschulpflicht) gilt eine maximale Arbeitszeit von drei Stunden am Tag, dies nur in der Zeit von 8 bis 22 Uhr. Auch hier bedarf es eine Genehmigung der Behörden und das Einverständnis der Eltern*, sowie eines Kinderarztes. Anwesend sein am Set darf das Kind nur 5 Stunden.
Für Jugendliche von 15 bis 17 Jahren2 gilt in den Schulferien eine erweiterte Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag (maximal 40 Stunden pro Woche), dies jedoch für maximal 20 Tage.
Jugendliche3 (Beendigung der Vollzeitschulpflicht im Primar- und Sekundarbereich I), die 9 Schuljahre absolviert haben, dürfen an 5 Tagen die Woche maximal 8 Stunden arbeiten. Allerdings gilt hier eine Einschränkung der Arbeitszeit bis maximal 23 Uhr und ihnen muss eine Freizeit von mindestens 12 Stunden zwischen den Aufnahmen ermöglicht werden. Bei dieser Gruppe braucht es nur noch das Einverständnis der Eltern*.
Voraussetzung für die Ausnahmebewilligung (in einzelnen Bundesländern abweichend)
•Schriftliche Erklärung des zuständigen Jugendamtes
•Einwilligung der Sorgeberechtigten
•Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
•Nachweis, dass Schutzmaßnahmen getroffen wurden
•Sicherstellung der Betreuung und Beaufsichtigung
•Sicherstellung des vorgeschriebenen Freizeitausgleichs
•Schulisches Fortkommen darf nicht beeinträchtigt werden
•Einige Bundesländer fordern eine Erklärung (Zustimmung) der Schule
*Sorgeberechtigten – Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung. Keine Gewährleistung für die Angaben.
Quellen:
Kinderarbeitsschutzverordnung – KindArbSchV
Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG
- § 2 KindArbSchV[↩]
- § 2 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG[↩]
- § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG[↩]