Das Bild zeigt ein modernes Gebäude mit einem klaren Himmel darüber. Die Architektur zeichnet sich durch eine lange, horizontale Struktur mit gleichmäßig verteilten Fenstern aus. Ein überhängendes Obergeschoss schafft einen überdachten Bereich im Erdgeschoss. Es handelt sich um den Neubau des Bundesinnenministeriums am Kanzlergarten. Compact Verbot Symbolbild

Im Kontext des gestrigen Verbotes des COMPACT-Magazins ging in einigen Berichten etwas unter. Besonders die Grundlage für das Verbot wurde von einigen Medien nicht richtig wiedergegeben. Schuld daran waren jedoch nicht nur die Medien selbst. Alles Wesentliche in der Nachschau zum gestrigen Geschehen. Das Bundesinnenministerium (BMI) schärft in einer späteren Pressemeldung nach und erkannte wohl eigene Fehler in der Formulierung.

339 Kräfte im Einsatz

Laut den Angaben des BMI waren beim gestrigen Einsatz 339 Einsatzkräfte in mehreren Bundesländern mit dem Durchsuchen von Wohnungen und Büroräumen beschäftigt. Auf der Grundlage von richterlichen Beschlüssen wurde das Vermögen sowie Arbeitsgeräte der Vereinigung »COMPACT-Magazin GmbH« sowie die »CONSPECT FILM GmbH« eingezogen. Grundlage dafür war das Verbot durch das Innenministerium als Verbotsbehörde. Insgesamt wurden 14 Objekte in sieben Bundesländern durchsucht. Die Beamten beschlagnahmten unter anderem Magazine, Smartphones, IT, Bargeld, Gold, Datenträger, Dokumente, Merchandising-Artikel und sonstige im Online-Shop des Vereins vertriebene Produkte, Bühnentechnik, Fahrzeuge, Büromöbel, Firmenkonten und Kontounterlagen.

In Deutschland werden Vereine, anders als Parteien, durch eine sogenannte Verbotsbehörde untersagt. Dass bei einem solchen Verbot ein Medium betroffen ist, gilt als eher seltenes Phänomen, dennoch gab es dies bereits in der Vergangenheit. Einmalig ist ein solches Vorgehen jedoch nicht. Bekannt dürfte der Fall von linksunten.indymedia.org sein. Am 25. August 2017 verbot der damalige Bundesinnenminister die Gruppierung.

Weitere Verbote gab es 2016, hier wurde die rechtsextremistische Internetplattform „Altermedia Deutschland“ verboten. 2019 verbot Horst Seehofer als Innenminister die Mezopotamien Verlag und Vertrieb GmbH und die MIR Multimedia GmbH als Teilorganisationen der kurdischen Arbeiterpartei PKK.

Warum wurde das Magazin verboten?

Grundlage für das Verbot bildet die Bestrebung der Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Teils wurden nur die begleitenden Aussagen der Bundesinnenministerin Nancy Faser von den Medien aufgegriffen, welche einen anderen Schluss nahelegten. Sicherlich auch deshalb veröffentlichte man vonseiten des BMI am gestrigen Nachmittag eine weitere Pressemitteilung. Hier fügte man einige weitere Informationen hinzu, welche insbesondere für unerfahrene Journalisten und die breite Öffentlichkeit sehr informativ sind.

Wir verwiesen bereits gestern auf die Bestrebungen des Chefredakteurs Jürgen Elsässer, welcher den deutschen Rechtsstaat regelmäßig als Regime bezeichnete und in der Zeit der Durchsuchung erneut zum Sturz des Staates aufrief. Bei einer Veranstaltung am 3. Oktober 2023 fabulierte er von der Errichtung eines „eigenen Staates namens DDR“ im Osten und der Stationierung von „deutsch-russischen Bataillonen“ zur Verteidigung der Souveränität gegen Polen. Speziell ab der Coronapandemie zeigte sich Elsässer als Gegner des Staates. Er und sein Magazin sprachen immer wieder von einer Corona- oder Impf-Diktatur.

Das Verbot der Gesellschaft betrifft primär nicht das Presseerzeugnis, sondern ist vielmehr eine Konsequenz des Verbotes der Vereinigung selbst. In Fachkreisen wurde bereits diskutiert, ob es zu einer Indexierung von Compact kommen könnte. Das Bundesministerium des Innern hat sich jedoch offensichtlich für das Verbot der Vereinigung entschieden, da diese sich grundsätzlich gegen die verfassungsgemäße Ordnung richtet. Im folgenden Abschnitt „Warum entscheidet kein Gericht?“ werden wir darauf genauer eingehen.

Warum entscheidet kein Gericht?

Laut den Gesetzen ist in Deutschland für das Verbot einer Vereinigung in der Regel die Verbotsbehörde zuständig. Solche Verbote sind etwa möglich, wenn:

  • Der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins ist gegen die Strafgesetze
  • Der Verein gefährdet die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder das friedliche Zusammenleben der Völker
  • Der Verein weist eine kriminelle Zielrichtung auf

Auf dieser Grundlage werden häufig Vereine aus dem rechts- und linksextremistischen Spektrum verboten. Eine wichtige rechtliche Basis im Grundgesetz bildet Artikel 9. Dieser Artikel erlaubt das Verbot von Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das friedliche Zusammenleben der Völker stellen. Im aktuellen Fall des Verbotes spielen insbesondere die Aktionen und Äußerungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung die entscheidende Rolle.

„Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“

Des Weiteren finden sich im Vereinsrecht weitere Bestimmungen. In § 3 VereinsG heißt es: „Ein Verein, dessen Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderläuft oder der sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, ist verboten.Zuständig für das Verbot ist in Deutschland immer die höchste Verwaltungsbehörde, was ein wichtiger Faktor ist. Hiermit lässt sich eine übermäßige Verbotskultur verhindern, weil eben nicht jeder Gemeindebehörde so einfach eine Vereinigung verbieten kann. Die Behörde bezeichnet man in diesem Zusammenhang als Verbotsbehörde. In der Regel handelt es sich hierbei um das Bundesministerium des Innern oder eine Landesinnenbehörde.

Wichtig ist: Es gibt in diesem Fall keine Rechtsgrundlage für das Verbot durch ein Gericht.

Drohende Gefährdung des Staates

Das Verbot wird durch einen Beschluss oder ein Urteil verhängt. Mitglieder und Verein müssen darüber entsprechend informiert werden. Die faktischen und rechtlichen Gründe müssen dafür mitgeteilt werden. Ein Widerspruch gegen das Verbot ist in Form einer Klage beim Verwaltungsgericht möglich. Nur bei Parteien ist das Verbot durch ein Gericht nötig. Ob es sich bei der Vereinigung um ein Medium handelt, ist nicht relevant. Die Presse- und Meinungsfreiheit unterliegt in Deutschland bestimmten Beschränkungen. Das BMI spricht bei Compact vom Missbrauch der Medienerzeugnisse „als Sprachrohr, um ihre verfassungsfeindlichen Zielsetzungen reichweitenstark zu verbreiten.“

Das BMI betont, dass eine sorgfältige Abwägung stattgefunden hat, bei der letztlich die Pressefreiheit hinter den „drohenden Gefährdungen des Staates, seines Bestandes und seiner Grundordnung, die aus verfassungswidrigen Bestrebungen erwachsen können“, zurückstehen muss. Dem Verbot ging vermutlich eine längere Vorbereitungszeit voraus. Die Veröffentlichung des Verbotes im Bundesanzeiger ist bereits auf den 5. Juni 2024 datiert.

Medien sind doch keine Vereine?

Häufig wurde in den sozialen Medien darüber diskutiert, warum ein Medium ein Verein sein soll. Grundsätzlich geht es bei der Betrachtung eher um die hinter dem Magazin stehende GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ein Verein ist prinzipiell immer eine Vereinigung. Hier ist es laut dem Gesetz nicht relevant, ob es sich um einen eingetragenen Verein oder ein Unternehmen handelt. Selbst lose Vereinigungen können auf dieser Grundlage verboten werden. Die Eintragung als Verein ist nicht nötig, weil es eben um eine Vereinigung handelt. Grundlage dafür bildet § 17 Vereinsgesetz (VereinsG). Dort heißt es:

„Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden,

  1. wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder
  2. wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder
  3. wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder
  4. wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde.“

Genau mit dieser Grundlage kann die Gesellschaft hinter dem Magazin verboten werden. Wichtig ist eben zu verstehen, dass dies sich nicht gegen eine Meinung oder ein unliebsames Medium richtet. Es geht hier vielmehr um die verfassungsfeindliche Einstellung der Gruppierung.

Welche Folgen hat das Verbot?

Die Auswirkungen eines solchen Verbotes sind erheblich und weitreichend. Mit dem Verbot ist die Vereinigung bzw. das Unternehmen nicht mehr gestattet, und auch die Gründung möglicher Ersatzorganisationen wird durch das Verbot untersagt.
Unmittelbar sind davon die Mitglieder einer solchen Vereinigung betroffen, hier insbesondere die Führungsebene.

Zur Sicherstellung von Beweismitteln, Vermögenswerten und Materialien der Vereinigung können Durchsuchungen durchgeführt werden. Jüngst geschah dies unter anderem beim Chefredakteur und dem Chef vom Dienst, wobei das Vermögen und die Arbeitsmittel von Compact beschlagnahmt wurden. Zudem ist das Logo von Compact verboten und darf weder verwendet noch bei Demonstrationen gezeigt werden. Pressevertreter dürfen jedoch weiterhin Fotos zu Dokumentationszwecken nutzen. Bei Demonstrationen sollte man das Logo des Magazins nicht verwenden, da dies zu empfindlichen Strafen führen kann. Der Verfassungsschutz listete bereits gestern die entsprechenden Unternehmen auf seiner Website als verboten auf. Verbotene Kennzeichen sind unter anderem das Logo des Magazins und die Logos der beiden Gesellschaften selbst. Das Bundesamt für Verfassungsschutz begründet dies damit, dass der Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist.

Das Vermögen der betroffenen Gesellschaften wird in die Staatskasse überführt. Der Verkauf des Magazins ist untersagt, und Verstöße gegen dieses Verbot können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Unter die verbotenen Kennzeichen fallen unter anderem das Logo des Magazins sowie die Logos der beiden Gesellschaften selbst. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt dies darauf zurück, dass der Vereinszweck gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist.

Zusätzlich zu diesen Maßnahmen sind auch die Websites von Compact und Conspect Film, sämtliche Social-Media-Accounts sowie die Gründung einer Ersatzorganisation untersagt. Es ist verboten, die Kennzeichen der „COMPACT-Magazin GmbH“ und ihrer Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“ während der Gültigkeit des Verbotes öffentlich zu verwenden. Dies gilt für Versammlungen sowie für Schriften, Ton- und Bildaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden oder zur Verbreitung bestimmt sind.

Quellen:
Eigene Recherchen | Faeser verbietet rechtsextremes COMPACT-Magazin | obiaushv.de
Bundesministerium des Innern und für Heimat, BAnz AT 16.07.2024 B, PM 2
Bundesamt für Verfassungsschutz

Von Steven Oberstein

Steven Oberstein oder auch besser bekannt unter dem Pseudonym OBIausHV ist freier Journalist und beschäftigt sich in letzter Zeit vor allem mit der Corona-Pandemie, ansonsten schreibt er über folgende Themen: Medienkritik, Gesundheit/Medizin (Coronavirus, Anthroposophie, Homöopathie), Politik und Technik.

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